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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: I ZA 14/14
Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10514
Aktenzeichen: I ZA 14/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 25.03.2014 - AZ: 4 HKO 871/14

OLG Nürnberg - 30.07.2014 - AZ: 3 W 1171/14

BGH, 22.01.2015 - I ZA 14/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Nassall wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Beklagten beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar, denn die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen

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