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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: I ZA 11/14
Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10515
Aktenzeichen: I ZA 11/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Memmingen - 08.07.2014 - AZ: 22 O 783/14

OLG München - 20.08.2014 - AZ: 24 W 1505/14

BGH, 22.01.2015 - I ZA 11/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Beklagten zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen

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