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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.2015, Az.: 2 StR 272/14
Beweiswürdigung bzgl. der Annahme einer rechtfertigenden Notwehrlage i.R.e. Freispruchs vom Vorwurf des Totschlags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14389
Aktenzeichen: 2 StR 272/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 25.10.2013

Verfahrensgegenstand:

Besitz einer vollautomatischen Selbstladewaffe

BGH, 21.01.2015 - 2 StR 272/14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

  2. 2.

    Dabei müssen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
die Nebenklägerin in Person,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2013 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und sie vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die mit der Sachrüge gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

3

Die Angeklagte und der später Getötete W. führten seit Januar 2010 eine wechselhafte Beziehung, die von Trennungen und erneuten Kontaktaufnahmen geprägt war. Um die Mittagszeit des 10. November 2012 befanden sich beide in der Wohnung der Angeklagten, wo es zu einverständlichen sexuellen Handlungen kam. Währenddessen klingelte der Zeuge B. , mit dem die Angeklagte ebenfalls eine Beziehung führte, vergeblich an der Haustüre. Als die Angeklagte W. über ihr Verhältnis zu dem Zeugen B. aufklärte, ereiferte er sich und warf der Angeklagten vor, ihm gegenüber unehrlich gewesen zu sein. Unvermittelt packte er die Angeklagte am Genick und warf sie zu Boden; sodann nahm er ihren Kopf und schlug ihre Stirn gegen die Bettkante. Anschließend drehte er sie um und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Außerdem drückte er mit seinem Ellenbogen gegen ihren Kehlkopf.

4

Nachdem W. von ihr abgelassen hatte, lief die Angeklagte ins Badezimmer. W. folgte ihr, griff sie erneut an und schlug ihren Kopf gegen das Waschbecken. Hierauf erklärte die Angeklagte, die Beziehung sei beendet. W. ging nun in das Erdgeschoss, die Angeklagte verblieb im Obergeschoss.

5

Nachdem sich beide über das Treppenhaus lauthals gegenseitig Vorwürfe gemacht hatten, sah die Angeklagte von ihrem Standort an der Treppe im Obergeschoss, dass W. in der Küche ein etwa 30 cm langes Messer mit 19 cm langer Klinge aus dem Messerblock nahm. Mit dem Messer in der Hand betrat er die Wendeltreppe nach oben. Die Angeklagte flüchtete in das Kinderzimmer und versuchte, die Tür zu schließen. W. war jedoch bereits im Obergeschoss angelangt und versuchte seinerseits, in das Kinderzimmer zu gelangen. Dabei schaffte er es auch, die Klinge des von ihm mitgeführten Messers zwischen Türrahmen und Tür zu stecken; zugleich drückte er gegen die Tür. Da die Angeklagte sich jedoch ihrerseits von innen gegen die Tür lehnte, gab er sein Vorhaben auf, zu der Angeklagten in das Kinderzimmer zu gelangen, und begab sich wieder in das Erdgeschoss.

6

Da die Angeklagte befürchtete, W. werde sie erneut körperlich angreifen, lief sie in das Schlafzimmer. Dort holte sie eine durchgeladene Maschinenpistole unbekannten Modells hervor. Diese hatte sie seit Anfang/ Frühjahr 2012 in ihrem Besitz. Der Lieferant hatte die in ihre Einzelteile zerlegte Waffe vor den Augen der Angeklagten zusammengebaut, geladen und ihr gegen Zahlung von 4.500 Euro überlassen. Hierbei hatte er die Angeklagte eingewiesen, wie sie die Waffe entsichern und von Automatikbetrieb auf Einzelschussabgabe umstellen könne.

7

Mit der Maschinenpistole in der Hand lief die Angeklagte zurück in den Flur. W. stieg erneut die Treppe zum Obergeschoss hoch. Er war immer noch erregt und wollte die Angeklagte nochmals, auch mit dem möglicherweise erneut mitgeführten Küchenmesser, körperlich angreifen. Dabei störte ihn auch nicht, dass die Angeklagte, die im Bereich der Ausgänge von Kinder- und Schlafzimmer an der Wendeltreppe stand, mittlerweile die Maschinenpistole in Händen hielt. Er fühlte sich ihr überlegen und ging davon aus, dass die Angeklagte nicht schießen werde.

8

Die Angeklagte gab jedoch aus der Maschinenpistole, die zu diesem Zeitpunkt auf Einzelschussabgabe eingestellt war, einen Schuss auf W. ab, weil sie Angst davor hatte, von ihm erneut verprügelt oder mit dem Messer attackiert zu werden. Deshalb sah sie in der Schussabgabe die einzige Möglichkeit, einen solchen Angriff abzuwehren.

9

Der Schuss traf W. links oberhalb des Bauchnabels und verletzte den Dickdarm. Die Verletzung war lebensgefährlich. Der Schuss machte W. jedoch nicht handlungsunfähig. Vielmehr stieg er weiter die Treppe hoch. Die Angeklagte flüchtete in das am anderen Ende des Flures gelegene Badezimmer. W. folgte ihr. Die Angeklagte nahm an, dass er sie erneut angreifen wolle. Als er sich von der Türe des Badezimmers aus auf sie zu bewegte, schoss sie erneut auf ihn. Sie wollte den von ihr befürchteten Angriff von W. endgültig abwehren. Insgesamt schoss sie aus der Maschinenpistole mindestens fünf Mal. Mindestens zwei Geschosse trafen den Oberkörper und verursachten tödliche Verletzungen.

10

W. war zunächst noch handlungsfähig und folgte der Angeklagten die Treppe hinunter in das Erdgeschoss. Im Eingangsbereich des Hauses brach er zusammen. Sein Tod trat in weniger als 30 Minuten durch Verbluten ein.

11

In der Folgezeit überredete die Angeklagte den ihr bekannten und früheren Mitangeklagten A. dazu, ihr bei der Beseitigung der Leiche zu helfen.

II.

12

Da die Staatsanwaltschaft lediglich die Annahme einer Notwehrlage durch das Landgericht beanstandet, ist die Revision nach dem Sinn der Revisionsbegründung trotz des auf umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Revisionsantrags wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt.

III.

13

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zur Annahme einer rechtfertigenden Notwehrlage der Angeklagten gelangt ist, hält rechtlicher Überprüfung stand.

14

1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Spricht dieser einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, wenn sie die Beweismittel nicht ausschöpft, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2013 - 2 StR 460/13 NStZ-RR 2014, 56). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (BGH aaO); dabei müssen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung; unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48 [BGH 12.09.2001 - 2 StR 172/01]; NStZ-RR 2004, 238 [BGH 30.03.2004 - 1 StR 354/03]).

15

2. Daran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts hier als rechtsfehlerfrei.

16

Das Landgericht hat ausgeführt, alles spreche dafür, dass W. , als er die Treppe erneut nach oben stieg, immer noch erregt war und die Angeklagte mit dem möglicherweise mitgeführten Küchenmesser körperlich angreifen wollte (UA 20). Diese Erwägung ist nahe liegend und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Deshalb fehlt es nicht an einer Grundlage für die Annahme des Landgerichts, dass sich die Notwehrlage zu diesem Zeitpunkt noch aus dem vorangegangenen Geschehen ergab.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Von Rechts wegen

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