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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 5 StR 196/14
Anspruch eines Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10226
Aktenzeichen: 5 StR 196/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 14.01.2015 - 5 StR 196/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin V. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F. aus Berlin beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. März 2014 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen und ist im Revisionsverfahren übersehen worden. Bei dieser Sachlage steht einer (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 mwN).

2

Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches nicht mehr zu prüfen waren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin F. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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