Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: IX ZB 62/14
Aussetzung eines Haftbefehls mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10020
Aktenzeichen: IX ZB 62/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 12.05.2014 - AZ: 86 IN 21/13

LG Münster - 03.09.2014 - AZ: 5 T 326/14

Rechtsgrundlage:

§ 570 Abs. 3 ZPO

BGH, 12.01.2015 - IX ZB 62/14

am 12. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ausgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Haftanordnung zur Erzwingung der Auskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 98 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.