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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: 5 StR 530/14
Verwerfung der Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10065
Aktenzeichen: 5 StR 530/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen gefährlicher Körperverletzung

BGH, 12.01.2015 - 5 StR 530/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S. vom 14. August 2014 kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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