Beschl. v. 09.01.2015, Az.: 2 ARs 157/14; 2 AR 97/14, 2 ARs 239/14; 2 AR 114/14, 2 ARs 249/14; 2 AR 149/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
StA Ulm - AZ: 21 Js 502/14
LG Ulm - AZ: 10 StVK 515/13 c
LG Ulm - AZ: 10 StVK 455/13 c
GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 199/14
OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 66-70/14 (V)
OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 77/14 (V)
GStA Stuttgart - AZ: 22 Ws 225/14
OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 247/13
LG Ulm - AZ: 10 StVK 391/13 c
GStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 372/14
OLG Stuttgart - AZ: 4 Ws 78-81/13 (V)
Verfahrensgegenstand:
Betrug u. a.
BGH, 09.01.2015 - 2 ARs 157/14; 2 AR 97/14, 2 ARs 239/14; 2 AR 114/14, 2 ARs 249/14; 2 AR 149/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Anträge auf Überlassung einer Aktenkopie werden abgelehnt.
- 2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 26. September 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat legt die jeweils als Erinnerung bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) - zuständig. Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Eschelbach
Ott
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