Beschl. v. 08.01.2015, Az.: 2 StR 183/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 08.01.2015 - 2 StR 183/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Hinblick auf den von dem Angeklagten G. erklärten Verzicht auf das sichergestellte Geld die gegen ihn gerichtete Verfallsentscheidung entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Für die von dem Angeklagten T. beantragte Kompensation besteht kein Anlass.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
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