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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.12.2014, Az.: 2 StR 211/14
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31666
Aktenzeichen: 2 StR 211/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 09.07.2013

Verfahrensgegenstand:

schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 29.12.2014 - 2 StR 211/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 29. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Nebenklägerinnen Z. und P. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision der Nebenklägerin K. ist unzulässig. Die Nebenklägerin begründet ihr Rechtsmittel damit, das Landgericht sei zu Unrecht von einem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 StGB) ausgegangen. Damit erstrebt sie lediglich eine andere Rechtsfolge der Tat (§ 400 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 1).

2

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Z. und P. sind jeweils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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