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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: EnVR 27/14
Kostenverteilung nach Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29030
Aktenzeichen: EnVR 27/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 09.04.2014 - AZ: VI-3 Kart 277/12 (V)

BGH, 16.12.2014 - EnVR 27/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 16. Dezember 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 2014 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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