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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: EnVR 24/12
Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29028
Aktenzeichen: EnVR 24/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 24.05.2012 - AZ: 202 EnWG 12/09

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 16.12.2014 - EnVR 24/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2014
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Bundesnetzagentur trägt ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000 € festgesetzt.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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