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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: V ZB 85/13
Verstoß einer Haftanordnung bei einem abzuschiebenden Asylbewerber gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28294
Aktenzeichen: V ZB 85/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neubrandenburg - 16.05.2013 - AZ: 321 XIV 49/13

LG Neubrandenburg - 21.05.2013 - AZ: 4 T 89/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 09.12.2014 - V ZB 85/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, Rn. 4 f.). Auf die Hinweisverfügung vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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