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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.2014, Az.: LwZR 7/13
Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bzgl. Verzichts auf Landabfindung bei Zahlung einer Geldleistung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 28.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30023
Aktenzeichen: LwZR 7/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt (Oder) - 17.07.2012 - AZ: 12 Lw 26/11

OLG Brandenburg - 30.05.2013 - AZ: 5 U (Lw) 73/12

BGH, 28.11.2014 - LwZR 7/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Landwirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

1

Mit schriftlichem Vertrag verpachtete J. P. ihm gehörende Grundstücke (insgesamt 11,73 ha bestehend aus den Flurstücken 55 und 28) der Beklagten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021 zu einem jährlichen Pachtzins von 2.444,65 €.

2

Die Pachtflächen befanden sich in dem Gebiet, in dem später ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verpächter schrieb im April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass er zugunsten der Klägerin gegen eine Geldleistung von insgesamt 57.300 € auf eine Landabfindung verzichtete. Weiter erklärte er, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im April 2008, dass sie den Landverzicht von J. P. zu ihren Gunsten annehme und einen Geldausgleich von 57.300 € nach Aufforderung an die Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurden an Stelle der Flurstücke 55 und 28 u.a. die Flurstücke 114 und 70 gebildet. Die Klägerin wurde auf Grund des Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde vom 1. Oktober 2010 im Juni/Juli 2011 als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.

3

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe der Flurstücke sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch die Nichtherausgabe entstandenen Verzugsschadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Der zu entscheidende Sachverhalt entspricht - mit der Abweichung, dass es hier um Grundstücke geht, die vor dem Eintritt des neuen Rechtszustands in dem Bodenordnungsverfahren einem anderen Eigentümer gehörten demjenigen in dem zwischen denselben Parteien geführten Revisionsverfahren (LwZR 6/13). Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in jener Sache heute ergangenen Urteils Bezug.

Stresemann

Czub

Brückner

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