Beschl. v. 26.11.2014, Az.: 5 StR 431/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 26.03.2014
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 26.11.2014 - 5 StR 431/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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