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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2014, Az.: 5 StR 431/14
Rüge eines Verwertungsverbots bei der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28561
Aktenzeichen: 5 StR 431/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 26.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.11.2014 - 5 StR 431/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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