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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2014, Az.: V ZB 180/13
Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28068
Aktenzeichen: V ZB 180/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Deggendorf - 13.09.2013 - AZ: XIV 547/13 (B)

LG Deggendorf - 21.10.2013 - AZ: 12 T 140/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 25.11.2014 - V ZB 180/13

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 und der Beschluss der des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Deggendorf auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 5 des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (4431 - VIIa - 11592/11) abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...] Rn. 4). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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