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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2014, Az.: 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14
Übertragung eines Strafverfahrens auf das Wohnsitzgericht eines eingeschränkt verhandlungs- und reisefähigen Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27292
Aktenzeichen: 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Brandenburg - AZ: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13)

BGH, 25.11.2014 - 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Wetzlar

übertragen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Brandenburg eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig ist.

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

Zeng

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