Beschl. v. 25.11.2014, Az.: 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Brandenburg - AZ: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13)
BGH, 25.11.2014 - 2 ARs 387/14; 2 AR 274/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Wetzlar
übertragen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Brandenburg eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig ist.
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
Zeng
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