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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: XI ZR 379/13
Verpflichtung einer Bank zur Information über Provisionen bei der Vermittlung einer Lebensversicherung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26857
Aktenzeichen: XI ZR 379/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 14.01.2013 - AZ: 2 O 86/12

OLG Celle - 24.09.2013 - AZ: 3 U 51/13

BGH, 11.11.2014 - XI ZR 379/13

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2014 durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat zwar mit Urteil vom 1. Juli 2014 (XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 27 ff.) entschieden, dass die beratende Bank bei der Vermittlung einer Lebensversicherung nicht verpflichtet ist, ihre Kunden darüber zu informieren, dass sie hierfür eine Provision erhält. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig und verfahrensfehlerfrei dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Kosten des Beschwerdeverfahrens

des Beschwerdeverfahrens beträgt

Grüneberg

Matthias

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