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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: XI ZB 1/14
Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines von einer Bank beim Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen erhobenen Bearbeitungsentgelts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27573
Aktenzeichen: XI ZB 1/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mönchengladbach - 29.08.2013 - AZ: 29 C 183/13

LG Mönchengladbach - 19.12.2013 - AZ: 2 S 126/13

BGH, 11.11.2014 - XI ZB 1/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

am 11. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 976,80 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des von der beklagten Bank bei dem Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen erhobenen Bearbeitungsentgelts.

2

Der Kläger und sein Stiefvater schlossen im August 2007 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 21.500 €. Der Vertrag sah eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 645 € vor. Im November 2008 schlossen der Kläger und sein Stiefvater einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 9.480 €. Der Vertrag sah eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 331,80 € vor.

3

Mit Schreiben vom 11. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass eine gesonderte Berechnung eines Bearbeitungsentgelts unzulässig sei, erfolglos zur Erstattung der von ihm gezahlten Bearbeitungsgebühren auf.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, da ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 bzw. des 31. Dezember 2011 verjährt sei und die Klage erst im Jahr 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden sei. Der Anspruch des Klägers unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Kläger habe die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von allen den Bereicherungsanspruch begründenden Tatsachen bereits nach Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2007 und 2008 gehabt. Der Verjährungsbeginn sei auch nicht deshalb ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen, weil dem Kläger eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre.

5

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge. Der Kläger gebe in seinem Schriftsatz zwar an, dass er die Frage der Verjährung anders als das Amtsgericht beurteile, führe jedoch keine Gründe hierfür an, die über die pauschale Rüge hinausgingen, dass er erst mit dem Datum seiner beiden Rückforderungsschreiben positive Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit und dem Anspruchsgegner gehabt habe. Eine für die Zulässigkeit der Berufung genügende auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den ausführlichen Entscheidungsgründen des Amtsgerichts erfolge nicht.

6

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

8

1. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 8), sind erfüllt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296, vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

10

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, [...] Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen allerdings nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN).

11

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers (noch) gerecht, auch wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Argumentation des Amtsgerichts auseinandersetzt. Denn die Berufungsbegründung wendet sich mit (noch) hinreichender Deutlichkeit gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Kläger habe bereits in den Jahren 2007 und 2008 die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, indem sie diesbezüglich unter Beweisantritt geltend macht, der Kläger habe erst im September 2012 Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit und dem diesbezüglichen Anspruchsgegner gehabt. Damit gibt die Berufungsbegründung bezogen auf den konkreten Fall an, welchen bestimmten Punkt des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welchen Grund er ihm entgegensetzt.

III.

12

Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Menges

Derstadt

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