Beschl. v. 05.11.2014, Az.: V ZB 59/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mühldorf a. Inn - 12.03.2014 - AZ: 1 XIV 36/14 (B)
LG Traunstein - 02.04.2014 - AZ: 4 T 1127/14
BGH, 05.11.2014 - V ZB 59/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. April 2014, soweit darin über die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss entschieden worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen des den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 betreffenden Verfahrens nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen dieses Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 [BGH 26.06.2014 - V ZB 31/14] Rn. 13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Kazele
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