Beschl. v. 05.11.2014, Az.: III ZR 146/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 02.07.2013 - AZ: 5 O 273/11
OLG Köln - 28.02.2014 - AZ: 7 U 142/13
BGH, 05.11.2014 - III ZR 146/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 - 7 U 142/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.704,00 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach BAT V a/b um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageänderung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des BAT V a/b seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die - überschlägigen und gemittelten - Berechnungsgrundlagen des Vergleichsvorschlags des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer - unterstellt - fehlerhaften Zurückweisung des Klägervortrags nach § 533 ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Tombrink
Remmert
Reiter
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