Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2014, Az.: III ZA 13/14
Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27347
Aktenzeichen: III ZA 13/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ansbach - 04.06.2010 - AZ: 2 O 614/03

OLG Nürnberg - 17.04.2014 - AZ: 8 U 1281/10

BGH, 30.10.2014 - III ZA 13/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 17. April 2014 - 8 U 1281/10 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat geht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der vorbezeichnete Beschluss ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. April 2014 zugestellt wurde. Eine Entscheidung von diesem Tage, den der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. Soweit er "Beschlüsse" im Plural anführt, ist anzumerken, dass lediglich eine Entscheidung in dem betreffenden Zeitraum ergangen ist.

2

Der Senat legt das Begehren des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufechtenden Beschluss aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist. Eine "außerordentliche Beschwerde", die der Kläger erheben möchte, sieht die Zivilprozessordnung auch in dem von ihm behaupteten Fall einer "vorsätzlichen Gesetzes- und Rechtsverletzung" nicht vor. Die vom Kläger weiterhin angeführte Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz versagt wurde. Über die weiterhin geltend gemachte Anhörungsrüge hat das Gericht zu befinden, dessen Entscheidung beanstandet wird (vgl. § 321a Abs. 4 und 5 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht erfüllt sind. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Da es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Schlick

Herrmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.