Beschl. v. 23.10.2014, Az.: 4 StR 425/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 04.06.2014
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 23.10.2014 - 4 StR 425/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen bereits den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
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