Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 5 StR 451/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Görlitz - 22.05.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 22.10.2014 - 5 StR 451/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte - wie erforderlich - die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).
Basdorf
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.