Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 5 StR 405/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 02.05.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte räuberische Erpressung
BGH, 22.10.2014 - 5 StR 405/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränderten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.
Basdorf
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.