Beschl. v. 17.10.2014, Az.: 2 ARs 225/14; 2 AR 151/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Konstanz - AZ: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw.
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 17.10.2014 - 2 ARs 225/14; 2 AR 151/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 13. August 2014 wird hinsichtlich eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Formel und Gründen statt "Landgericht Koblenz" heißt: "Landgericht Konstanz".
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.08.2014 - AZ: 2 ARs 225/14
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