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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: V ZB 69/14
Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24989
Aktenzeichen: V ZB 69/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 05.02.2014 - AZ: 710 XIV 74/14

LG Wiesbaden - 18.03.2014 - AZ: 4 T 63/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 08.10.2014 - V ZB 69/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2014
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Haftanordnung unter die Voraussetzung gestellt war, dass die Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewährleistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des Trennungsgebots nicht ausreichend (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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