Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: V ZB 115/13
Verstoß einer Inhaftierung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24976
Aktenzeichen: V ZB 115/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 08.05.2013 - AZ: 622 XIV 892/B

LG Aachen - 24.07.2013 - AZ: 3 T 139/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62 Abs. 1 FamFG

BGH, 08.10.2014 - V ZB 115/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Mai 2013 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 18. Februar 2013 bis zum 19. Februar 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1.

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen 1 zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 3; Beschluss vom 29. November 2012 V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3). Seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung kann er nach einer Erledigung durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit dem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter verfolgen, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 V ZB 302/10, Rn.12, [...]; Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 5/14, Rn. 7, [...]).

2.

2

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Haft hätte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden dürfen, weil diese in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen wurde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.