Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 5 StR 445/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 08.05.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 08.10.2014 - 5 StR 445/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Berger
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