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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 5 StR 445/14
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23932
Aktenzeichen: 5 StR 445/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 08.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 08.10.2014 - 5 StR 445/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

Berger

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