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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 4 StR 286/14
Herabsetzung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf das Mindestmaß
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25227
Aktenzeichen: 4 StR 286/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 11.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 08.10.2014 - 4 StR 286/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen getroffen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Da es die Strafkammer versäumt hat, die Dauer der angeordneten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis näher zu begründen, setzt der Senat die Sperre in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das in § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB geregelte gesetzliche Mindestmaß herab.

3

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist bei einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Adhäsionskläger zum Zeitpunkt der Entscheidung im ausgeurteilten Umfange zusteht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X oder § 86 VVG kein Raum.

4

Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 572/13 Rn. 12; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382).

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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