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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: 5 StR 389/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23934
Aktenzeichen: 5 StR 389/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 23.04.2014

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.10.2014 - 5 StR 389/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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