Beschl. v. 07.10.2014, Az.: 5 StR 389/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 23.04.2014
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.10.2014 - 5 StR 389/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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