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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: VIII ZR 188/14
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22051
Aktenzeichen: VIII ZR 188/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Böblingen - 13.11.2013 - AZ: 20 C 78/13

LG Stuttgart - 05.06.2014 - AZ: 5 S 344/13

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 188/14

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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