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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: V ZB 101/14
Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25032
Aktenzeichen: V ZB 101/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 22.11.2013 - AZ: 507b XIV 113/13

LG Köln - 15.05.2014 - AZ: 34 T 264/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 24.09.2014 - V ZB 101/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Mai 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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