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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: 4 StR 340/14
Verwerfung der Revision mangels bestehender Rechtsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21895
Aktenzeichen: 4 StR 340/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 08.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 24.09.2014 - 4 StR 340/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.3. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und für die Tat II.4. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Bei der Bezeichnung der Taten UA S. 14 handelt es sich, wie aus der angegebenen Schadenshöhe von 7.250 € zu Fall II.4. offensichtlich, um einen Schreibfehler.

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