Beschl. v. 17.09.2014, Az.: 2 StR 151/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Fulda - 20.01.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 17.09.2014 - 2 StR 151/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl
Ott
Franke
Eschelbach
Zeng
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