Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 20/14
Einstellung des Berufungsverfahrens wegen Rücknahme der Berufung (hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27433
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Naumburg - 07.03.2014 - AZ: 1 AGH 5/13

Verfahrensgegenstand:

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 15.09.2014 - AnwZ (Brfg) 20/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann

am 15. September 2014

beschlossen:

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 87a Abs. 1, 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin.

Lohmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.