Beschl. v. 11.09.2014, Az.: III ZB 22/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 16.12.2013 - 22 SchH 46/13 EntV
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.09.2014 - III ZB 22/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M. vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 21. August 2014 - III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, [...] Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, [...] Rn. 2).
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei Verwerfung einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festgebühr in Ansatz zu bringen. Diese beträgt derzeit 120 €. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren X ARZ 196/14 gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 hat der Senat nicht zu befinden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Reiter
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