Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2014, Az.: X ARZ 196/14
Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansätze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20991
Aktenzeichen: X ARZ 196/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV

BGH, 08.09.2014 - X ARZ 196/14

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG-KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr. 1700 GKG-KV entstanden.

Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung betrafen.

Meier-Beck Gröning Schuster

Hoffmann Kober-Dehm

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.