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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2014, Az.: 5 StR 356/14
Ausschluss der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei zwei zu verhängenden Gesamtstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20772
Aktenzeichen: 5 StR 356/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 25.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 27.08.2014 - 5 StR 356/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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