Beschl. v. 27.08.2014, Az.: 5 StR 356/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 25.03.2014
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 27.08.2014 - 5 StR 356/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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