Beschl. v. 20.08.2014, Az.: VI ZR 108/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 25.04.2012 - 2 O 50/10
OLG Celle - 28.02.2013 - 11 U 121/12
BGH, 20.08.2014 - VI ZR 108/13
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 1. Juli 2014 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 Randnummer 2 Satz 2 muss es statt "verletzt den Kläger in seinem Anspruch" heißen "verletzt die Beklagten in ihrem Anspruch".
Auf Seite 4 Randnummer 3 Zeile 3 muss es statt "Beweisantritt des Klägers" heißen "Beweisantritt der Beklagten".
Galke Wellner Diederichsen
Stöhr von Pentz
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