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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2014, Az.: VI ZR 108/13
Berichtigung eines Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20901
Aktenzeichen: VI ZR 108/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 25.04.2012 - 2 O 50/10

OLG Celle - 28.02.2013 - 11 U 121/12

BGH, 20.08.2014 - VI ZR 108/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 1. Juli 2014 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 Randnummer 2 Satz 2 muss es statt "verletzt den Kläger in seinem Anspruch" heißen "verletzt die Beklagten in ihrem Anspruch".

Auf Seite 4 Randnummer 3 Zeile 3 muss es statt "Beweisantritt des Klägers" heißen "Beweisantritt der Beklagten".

Galke Wellner Diederichsen

Stöhr von Pentz

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