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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2014, Az.: II ZR 351/12
Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20924
Aktenzeichen: II ZR 351/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 06.06.2011 - 4 O 302/10

OLG Jena - 25.10.2012 - 1 U 466/11

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG

BGH, 18.08.2014 - II ZR 351/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

An dem mit Beschluss vom 8. Juli 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird festgehalten.

Gründe

1

Eine Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner aus eigenem Recht anregt, ist nicht veranlasst.

2

Der Senat hat die Klageanträge zu 1 und 2, die das gleiche wirtschaftliche Interesse betreffen, zusammenfassend mit 117.200 € (20% von 586.000 €) bewertet. Damit ist auch der auf Freistellung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) angemessen erfasst (§ 3 ZPO). Zwar betragen die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Deutschen Bank nach Angabe der Beklagten insgesamt 586.000 €. Der Streit der Parteien, den der Kläger mit seinem Feststellungsantrag in seinem Sinne geklärt wissen wollte, betraf aber nur die Mithaftung des Klägers nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Den bei einer überproportionalen Inanspruchnahme des Klägers durch die Drittgläubigerin bestehenden Ausgleichsanspruch des Klägers haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

3

Die für einen Befreiungsantrag geltenden Bewertungsregeln lassen sich auf den hier zu beurteilenden Feststellungsantrag nicht ohne weiteres übertragen. Davon abgesehen wird auch für den auf Befreiung gerichteten Leistungsantrag eines Gesamtschuldners gegen den anderen verbreitet angenommen, dass nur der Anteil des Klägers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen sei (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Befreiung“; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 73; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 24 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“; OLG Rostock, OLGR 2009, 223, 224).

4

Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist auf das Interesse des Klägers an der Aufstellung und dem Erhalt der dort bezeichneten Abschlussrechnungen abzustellen, das mit 5.000 € angemessen bewertet erscheint (§ 3 ZPO).

Bergmann Reichart Drescher

Born Sunder

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