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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2014, Az.: 4 StR 288/14
Rücktritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrichtung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21054
Aktenzeichen: 4 StR 288/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 25.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Versuchter sexueller Missbrauch einer Kranken in einer Einrichtung u.a.

BGH, 13.08.2014 - 4 StR 288/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und der konkreten Tatsituation getroffenen Feststellungen erweist sich die von der Strafkammer angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB als hinreichend belegt; für die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Juni 2014 insoweit hilfsweise angeregten Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 2 StPO) besteht daher kein Anlass.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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