Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 5 StR 343/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
BGH, 12.08.2014 - 5 StR 343/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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