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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 4 StR 329/14
Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20896
Aktenzeichen: 4 StR 329/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen besonders schweren Raubes u.a.

BGH, 12.08.2014 - 4 StR 329/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2014 gemäß § 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. März 2014 wird

    1. a)

      die Strafverfolgung im Fall II.2.a der Urteilsgründe auf den Tatbestand des versuchten Diebstahls beschränkt,

    2. b)

      der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, des Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg.

2

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall II.2.a der Urteilsgründe aus den in dessen Antragsschrift vom 22. Juli 2014 dargelegten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt - ebenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen - aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat II.2.a verhängten Einzelstrafe als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall beruht.

3

2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Insbesondere Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Begründung der Gesamtstrafe genügt auch den von der Rechtsprechung in Fällen eines relativ knappen Überschreitens der Grenze zu einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 374/02).

Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
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