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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 2 StR 624/12
Berichtigung der Gründe eines Urteils wegen offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21057
Aktenzeichen: 2 StR 624/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 12.08.2014 - 2 StR 624/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gründe des Senatsurteils vom 5. Juni 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 10 wegen offensichtlichen Schreibversehens bei der Datumsangabe „27. Juni 2009“ dahin berichtigt, dass es in Satz 3 des Absatzes heißt: „Die Todeszeitberechnung basiere zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemperatur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 28. Juni 2009 am Tatort gemessen worden sei“.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 05.06.2014 - AZ: 2 StR 624/12

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