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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2014, Az.: VI ZR 558/13
Gerichtliche Verpflichtung zur Zurkenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20913
Aktenzeichen: VI ZR 558/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 26.10.2012 - 9 O 24413/10

OLG München - 21.11.2013 - 1 U 5168/12

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 07.08.2014 - VI ZR 558/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juni 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke Pauge Stöhr

Offenloch Oehler

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