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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2014, Az.: 3 StR 64/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20060
Aktenzeichen: 3 StR 64/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 12.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
zu 2.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

BGH, 07.08.2014 - 3 StR 64/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2014 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.

Becker

Spaniol

Mayer

Schäfer

Pfister

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