Beschl. v. 07.08.2014, Az.: 3 StR 64/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 12.07.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
zu 2.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
BGH, 07.08.2014 - 3 StR 64/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2014 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.
Becker
Spaniol
Mayer
Schäfer
Pfister
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.