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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2014, Az.: IX ZB 43/14
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20953
Aktenzeichen: IX ZB 43/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 09.12.2013 - 8 T 162/11

OLG Köln - 25.06.2014 - 17 W 44/14

BGH, 31.07.2014 - IX ZB 43/14

am 31. Juli 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

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