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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2014, Az.: III ZR 323/13
Beiordnung eines Notanwalts i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19512
Aktenzeichen: III ZR 323/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 08.05.2013 - AZ: 18 U 2953/12

LG München I - 04.06.2012 - AZ: 35 O 25376/11

Rechtsgrundlagen:

Art. 103 Abs. 1 GG

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 24.07.2014 - III ZR 323/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2014 und ihr Antrag, ihnen einen Notanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

Zu Unrecht meinen die Kläger, der Senat habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er ihnen nicht durch die Erteilung eines Hinweises oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag zu ergänzen und so die Schlüssigkeitsmängel zu beheben. Zwar mag es im Ausgangspunkt zutreffen, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht geboten sein kann, wenn die Vorinstanzen eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und sich demzufolge nicht mit deren materiell-rechtlicher Begründetheit befasst haben.

In der vorliegenden Fallgestaltung war dies jedoch nicht erforderlich, da sich das Berufungsgericht der Sache nach mit der materiellen Rechtslage auseinandergesetzt und die Kläger vor Zurückweisung der Berufung auf die insoweit bestehenden Defizite ihres Vortrags hingewiesen hat. Die vom Berufungsgericht in dem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 2. Januar 2013 aufgezeigten Mängel der Substantiierung des Klägervorbringens führten zwar entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Unbestimmtheit des Klagegrunds; jedoch standen sie jedenfalls der (materiell-rechtlichen) Schlüssigkeit der Klage entgegen. Letzteres musste sich dem Kläger zu 2, der als Rechtsanwalt sich selbst und die Klägerin zu 1 vertrat, aufdrängen. Aufgrund des Hinweises hatte er Gelegenheit, vor Zurückweisung der Berufung auf die Bedenken des Oberlandesgerichts einzugehen und ihnen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

2

Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Kläger durch Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. N. vertreten wurden. Dass zwischen ihm und den Klägern Differenzen über die Begründung der Anhörungsrüge entstanden sind, rechtfertigt die Bestellung eines Notanwalts nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12).

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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