Beschl. v. 24.07.2014, Az.: III ZB 86/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 09.08.2013 - AZ: 83 S 67/12
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg-Kreuzberg - 04.06.2012 - AZ: 20 C 22/11
Rechtsgrundlage:
Nr. 1820 KV-GKG
BGH, 24.07.2014 - III ZB 86/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. April 2014 (Kostenrechnung vom 4. Juni 2014; Kassenzeichen: 780014125315) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz (Gerichtsgebühr) ist nach Nummer 1820 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz zutreffend mit 292 € bemessen worden und nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ist die Gerichtsgebühr mit der Einreichung der Rechtsbeschwerde fällig geworden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Kläger als Beschwerdeführer Kostenschuldner. Da über die Verteilung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch das Gericht der Vorinstanz noch zu entscheiden ist, kommt die Beklagte als vorrangiger Kostenschuldner für die hier angefallene Gerichtsgebühr derzeit nicht in Betracht (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Schlick
Reiter
Remmert
Tombrink
Wöstmann
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