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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2014, Az.: 2 StR 288/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19221
Aktenzeichen: 2 StR 288/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 17.12.2012 -

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bestechung u. a.

BGH, 22.07.2014 - 2 StR 288/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Zeng

Ott

Eschelbach

Appl

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