Beschl. v. 22.07.2014, Az.: 2 StR 288/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.12.2012 -
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bestechung u. a.
BGH, 22.07.2014 - 2 StR 288/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Zeng
Ott
Eschelbach
Appl
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